Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126275

Entscheidungsdatum

14.09.2010

Geschäftszahl

10Ob48/10x; 10Ob67/11t; 10Ob1/20z

Norm

AußStrG §62 Abs1; UVG §18

Rechtssatz

Die Frage, ob von einem Rechtsmissbrauch wegen Unterbleibens von Bemühungen zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner dann gesprochen werden kann, wenn unversucht gelassen wurde, den derzeitigen Aufenthalt eines im Ausland befindlichen Unterhaltsschuldners und ‑ so weit wie möglich ‑ auch seine derzeitigen Lebensverhältnisse durch die österreichischen Vertretungsbehörden oder durch deren Vermittlung durch entsprechende Amtsstellen im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsschuldners ermitteln zu lassen, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, der deshalb in der Regel keine iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-09-14 10 Ob 48/10x

TE OGH 2011-11-08 10 Ob 67/11t

Auch

TE OGH 2020-04-29 10 Ob 1/20z

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsmissbrauch, wenn kein unrichtiges Parteienvorbringen des Unterhaltsberechtigten vorliegt, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Verfahren über die Erstgewährung der Unterhaltsvorschüsse. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126275