OGH
RS0126263
25.04.2023
9Ob23/10p; 9ObA139/12z; 1Ob69/23p
ASGG §38 Abs2
ZPO §261 Abs6
Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.
TE OGH 2010-09-03 9 Ob 23/10p
TE OGH 2013-02-21 9 ObA 139/12z
nur: Auf den Überweisungsbeschluss nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden. (T1)
TE OGH 2023-04-25 1 Ob 69/23p
vergleiche aber; Beisatz: Auf einen Überweisungsbeschluss nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG, der zu Paragraph 38, ASGG in der Fassung nach der Änderung durch BGBl I 2010/111 ergeht, ist der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht anzuwenden. (T2)
Beisatz: Der Entscheidung 9 Ob 23/10p, die zu Paragraph 38, ASGG in der Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2010/111 erging, ist insofern nicht beizutreten, als sie noch nicht darauf Bedacht nehmen konnte, dass die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung des Klägers vor Beschlussfassung nunmehr entfallen ist. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126263