Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126177

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Geschäftszahl

11Os54/10s; 15Os13/11t

Norm

StGB §105; StGB §144; StGB §146

Rechtssatz

Hindert der Täter das Betrugsopfer mit Gewalt an der eigenmächtigen Durchsetzung seines zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs, bewirkt er keinen über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichenden Vermögensschaden. Es ist daher nicht Erpressung, sondern Nötigung verwirklicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-08-17 11 Os 54/10s

TE OGH 2011-03-16 15 Os 13/11t

Vgl; Beisatz: Hier: Nötigung zum Verzicht auf Schadenersatzforderungen aus einer Beschädigung – Erpressung bejaht. (T1)