OGH
RS0126177
17.08.2010
11Os54/10s; 15Os13/11t
StGB §105; StGB §144; StGB §146
Hindert der Täter das Betrugsopfer mit Gewalt an der eigenmächtigen Durchsetzung seines zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs, bewirkt er keinen über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichenden Vermögensschaden. Es ist daher nicht Erpressung, sondern Nötigung verwirklicht.
TE OGH 2010-08-17 11 Os 54/10s
TE OGH 2011-03-16 15 Os 13/11t
Vgl; Beisatz: Hier: Nötigung zum Verzicht auf Schadenersatzforderungen aus einer Beschädigung – Erpressung bejaht. (T1)