Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126107

Entscheidungsdatum

27.07.2010

Geschäftszahl

10ObS103/10k; 10ObS81/22t

Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Nachtarbeit ist die Tätigkeit nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. In diesem Sinn fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-07-27 10 ObS 103/10k

Veröff: SZ 2010/90

TE OGH 2022-12-13 10 ObS 81/22t

Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126107