OGH
RS0126107
27.07.2010
10ObS103/10k; 10ObS81/22t
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1
Bei der Nachtarbeit ist die Tätigkeit nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. In diesem Sinn fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand.
TE OGH 2010-07-27 10 ObS 103/10k
Veröff: SZ 2010/90
TE OGH 2022-12-13 10 ObS 81/22t
Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126107