OGH
RS0126106
11.02.2025
10ObS103/10k; 10ObS104/17t; 10ObS81/22t; 10ObS145/23f; 10ObS4/25y
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1
Wesentliches Wesensmerkmal des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV ist der notwendige Wechsel zwischen Tag‑ und Nachtdienst.
TE OGH 2010-07-27 10 ObS 103/10k
Veröff: SZ 2010/90
TE OGH 2017-12-20 10 ObS 104/17t
TE OGH 2022-12-13 10 ObS 81/22t
Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1)
TE OGH 2024-05-14 10 ObS 145/23f
Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt reine Nachtarbeit kein Belastungsmoment iSd SchwerarbeitsV dar, das zum Vorliegen von Schwerarbeit führt. Es muss daher ein Schicht- oder Wechseldienst (im Rahmen eines periodischen Dienst- bzw Schichtplans) erbracht werden, das heißt, es muss vor, nach oder zwischen den sechs Nachtdiensten zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden. Regelmäßig geleistete 24-Stunden-Dienste stellen daher keine Schwerarbeit dar. (T2)
Beisatz: Hier: Mangels Präjudizialität offen lassend, ob nur dem Arbeitszeitrecht entsprechende Dienste Schwerarbeitszeiten begründen können, also fortgesetzte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz nicht mit Schwerarbeitsmonaten honoriert werden können, oder teleologische Erwägungen dazu führen, dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV (argumentum a minori ad maius) auch den Wechsel von Tag- zu Nachtdienst ohne dazwischen liegende Ruhezeit zu unterstellen. (T3)
TE OGH 2025-02-11 10 ObS 4/25y
Beisatz: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV stellt dabei auf „einzelne“ Dienste ab und der Wortlaut der Bestimmung lässt eine Teilung eines Dienstes in verschiedene Teile nicht zu. An einem solchen Wechsel einzelner Dienste im Rahmen eines Dienstplans fehlt es daher, wenn die Dienste immer am Tag (zu gleicher Zeit) beginnen und Nachtarbeit nicht unregelmäßig, sondern in jedem der Dienste erbracht wird (T4)
Beisatz: Das Vorliegen eines Dienstes im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV während der Nacht setzt voraus, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden gearbeitet wird. Ein Dienst ist daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur dann als Nachtdienst anzusehen, wenn die Tätigkeit entsprechend zeitlich gelagert ist und (innerhalb der angegebenen Uhrzeiten) das angeführte Ausmaß erreicht. (T5); Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126106