Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126122

Entscheidungsdatum

27.07.2010

Geschäftszahl

10ObS54/10d; 10ObS91/11x; 10ObS156/12g; 10ObS4/13f; 10ObS2/13m; 10ObS106/13f; 10ObS192/13b; 10ObS112/14i; 10ObS36/15i; 10ObS157/14g; 10ObS25/16y; 10ObS88/16p; 10ObS151/16b; 10ObS44/22a

Norm

KBGG §31 Abs2

Rechtssatz

Wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 31, Absatz 2, KBGG, falls der Krankenversicherungsträger nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt. Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-07-27 10 ObS 54/10d

Veröff: SZ 2010/86

TE OGH 2011-12-06 10 ObS 91/11x

Auch; Beisatz: Ein solcher Grund für die Rückforderung liegt hier im Bekanntwerden des Ausmaßes der Einkünfte des Klägers aus dem Jahr 2005 („auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages“ [§ 31 Absatz 2, KBGG]), das erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat. (T1)

Veröff: SZ 2011/146

TE OGH 2013-01-29 10 ObS 156/12g

nur: Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können. (T2)

TE OGH 2013-01-29 10 ObS 4/13f

Auch

TE OGH 2013-05-28 10 ObS 2/13m

Auch

TE OGH 2013-09-12 10 ObS 106/13f

TE OGH 2014-04-23 10 ObS 192/13b

Auch

TE OGH 2014-10-21 10 ObS 112/14i

Auch; nur T2; Beisatz: Bekanntgabe der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (T3)

TE OGH 2015-06-30 10 ObS 36/15i

Auch; Veröff: SZ 2015/67

TE OGH 2015-06-30 10 ObS 157/14g

Auch; nur T2; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, 1. Fall KBGG bezieht sich nicht nur auf Umstände, die bei Gewährung des Anspruchs schon verwirklicht, jedoch nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten, sondern auch auf solche, die erst nach der Gewährung des Anspruchs entstehen und den Sozialversicherungsträger zu einem Widerruf oder einer rückwirkenden Berichtigung der Bemessung berechtigen. (T4)

Veröff: SZ 2015/65

TE OGH 2016-05-10 10 ObS 25/16y

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2016-09-13 10 ObS 88/16p

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2016-11-25 10 ObS 151/16b

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2022-04-20 10 ObS 44/22a

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126122