Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126194

Entscheidungsdatum

13.07.2010

Geschäftszahl

4Ob102/10v; 2Ob98/11t; 2Ob132/12v; 7Ob147/13p; 9Ob64/15z; 4Ob94/19f; 1Ob121/19d; 1Ob100/20t

Norm

JN §1 römisch sieben a; K-WWLG §43; sbg EinforstungsrechteG §47 Abs2; StELG 1983 §48 Abs2; WWSGG §33 Abs2

Rechtssatz

Streitigkeiten über den Bestand von Nutzungsrechten iSd agrarrechtlichen Bestimmungen sind durch ausdrückliche gesetzliche Anordnungen vor die Agrarbehörden verwiesen. Der Rechtsweg ist daher unabhängig davon unzulässig, ob solche Rechte aus dogmatischer Sicht zivil‑ oder öffentlichrechtlichen Charakter haben. Wann immer sich der Kläger auf ein Recht stützt, das in der Sache ein „Nutzungsrecht“ iSd sbg EFRG ist, gehört die Rechtssache vor die Agrarbehörden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-07-13 4 Ob 102/10v

Veröff: SZ 2010/83

TE OGH 2011-11-10 2 Ob 98/11t

Auch

TE OGH 2012-09-20 2 Ob 132/12v

Auch; Beisatz: Dies betrifft nicht nur die Feststellung des Bestands, sondern auch des Nichtbestands einer Dienstbarkeit als begriffliches Gegenteil. (T1)

TE OGH 2013-10-02 7 Ob 147/13p

nur: Streitigkeiten über den Bestand von Nutzungsrechten sind nach den agrarrechtlichen Bestimmungen durch ausdrückliche gesetzliche Anordnungen vor die Agrarbehörden verwiesen sind. Der Rechtsweg ist daher unabhängig davon unzulässig, ob solche Rechte aus dogmatischer Sicht zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter haben. (T2)

Auch Beis wie T1

Beisatz: Hier: Paragraph 43, K-WWLG. (T3)

TE OGH 2015-11-26 9 Ob 64/15z

Beisatz: Das von den Nutzungsrechten iSd agrarrechtlichen Bestimmungen ausgenommene Wegerecht umfasst auch das Recht zum Viehtrieb. (T4)

TE OGH 2019-06-13 4 Ob 94/19f

Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtswegs gilt auch für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Beeinträchtigung der genannten Rechte. (T5)

TE OGH 2019-08-29 1 Ob 121/19d

Vgl; Beisatz: Dass die Grundwasserquellfassungsanlage auf einem „zur Waldkultur gewidmeten Boden“ vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, WWSGG; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, StELG 1983 errichtet worden wäre, steht hier nicht fest. (T6)

Beisatz: Hier: Paragraph 48, Absatz 2, stmk Einforstungs-Landesgesetz 1983. (T7)

TE OGH 2020-07-22 1 Ob 100/20t

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126194