Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126119

Entscheidungsdatum

21.06.2010

Geschäftszahl

17Ob3/10f; 17Ob8/10s; 17Ob2/11k; 4Ob30/20w; 4Ob152/20m; 4Ob97/22a; 4Ob134/22t

Norm

MSchG §10 Abs1; EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie Art5 Abs1

Rechtssatz

Die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) als Keyword generierte Werbung eines Dritten greift in die Rechte des Markeninhabers nur dann nicht ein, wenn aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-06-21 17 Ob 3/10f

Veröff: SZ 2010/71

TE OGH 2010-10-05 17 Ob 8/10s

Vgl auch

TE OGH 2011-03-23 17 Ob 2/11k

Vgl; Beisatz: Für die (bloße) markenmäßige Benutzung genügt es, dass die Marke in der Werbung für eigene Produkte verwendet wird. Hingegen kommt es nicht darauf an, dass das Publikum irrtümlich meint, die Marke bezeichne Produkte des Werbenden. (T1)

Beisatz: Hier: Vergleichende Werbung. (T2)

TE OGH 2020-02-21 4 Ob 30/20w

Vgl; Beisatz: Frage der leichten Erkennbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T3)

TE OGH 2020-10-20 4 Ob 152/20m

Beis wie T3; Beisatz: Für die Unzulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke als Keyword reicht es nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH aus, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, ob es sich um eine Anzeige des Markeninhabers handelt und ob die Waren vom Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Dass die Gestaltung darüber hinaus auch geradezu darüber täuschen müsse, dass die Werbung vom Markeninhaber stamme, ist nicht der Fall. (T4)

TE OGH 2022-06-30 4 Ob 97/22a

Vgl

TE OGH 2022-11-22 4 Ob 134/22t

Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126119