OGH
RS0125892
22.04.2010
8ObA58/09a
AuslBG §29 Abs2
Der Ausländer behält seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert seine Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelte (so bereits Arb 11.277; 9 ObA 99/99w).
TE OGH 2010-04-22 8 ObA 58/09a