Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125892

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Geschäftszahl

8ObA58/09a

Norm

AuslBG §29 Abs2

Rechtssatz

Der Ausländer behält seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert seine Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelte (so bereits Arb 11.277; 9 ObA 99/99w).

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-04-22 8 ObA 58/09a