Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125891

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Geschäftszahl

8ObA58/09a

Norm

AuslBG §29 Abs2

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG ist bei der Bemessung der dort normierten Beendigungsansprüche auch dann nicht auf Bestimmungen über einen besonderen Kündigungsschutz Bedacht zu nehmen, wenn die Beendigung der Beschäftigung nicht wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligung, sondern aus anderen Gründen (hier: Diskriminierung wegen Schwangerschaft) erfolgte.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-04-22 8 ObA 58/09a