OGH
RS0125891
22.04.2010
8ObA58/09a
AuslBG §29 Abs2
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG ist bei der Bemessung der dort normierten Beendigungsansprüche auch dann nicht auf Bestimmungen über einen besonderen Kündigungsschutz Bedacht zu nehmen, wenn die Beendigung der Beschäftigung nicht wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligung, sondern aus anderen Gründen (hier: Diskriminierung wegen Schwangerschaft) erfolgte.
TE OGH 2010-04-22 8 ObA 58/09a