Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125923

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Geschäftszahl

1Ob33/10z; 2Ob25/10f; 5Ob109/11g; 1Ob148/17x

Norm

EheG §93

Rechtssatz

Die Löschung eines wechselseitig zugunsten der Ehegatten als Hälfteeigentum einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs‑ und Belastungsverbots ist eine nach Paragraph 93, EheG zulässige Anordnung, wenn der Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-04-20 1 Ob 33/10z

Veröff: SZ 2010/37

TE OGH 2010-12-22 2 Ob 25/10f

Auch; Veröff: SZ 2010/164

TE OGH 2011-09-14 5 Ob 109/11g

Auch; Beisatz: Auch für den Fall, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Maßnahme nach Paragraph 93, EheG über die Übertragung des Hälfteanteils an den anderen Ehegatten angeordnet wird, verliert das zwischen Ehegatten gemäß Paragraph 364 c, ABGB begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens ‑ allein auf Basis der Gesetzesauslegung ‑ nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirkung. (T1)

TE OGH 2017-11-29 1 Ob 148/17x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125923