OGH
RS0125923
20.04.2010
1Ob33/10z; 2Ob25/10f; 5Ob109/11g; 1Ob148/17x
EheG §93
Die Löschung eines wechselseitig zugunsten der Ehegatten als Hälfteeigentum einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs‑ und Belastungsverbots ist eine nach Paragraph 93, EheG zulässige Anordnung, wenn der Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen wird.
TE OGH 2010-04-20 1 Ob 33/10z
Veröff: SZ 2010/37
TE OGH 2010-12-22 2 Ob 25/10f
Auch; Veröff: SZ 2010/164
TE OGH 2011-09-14 5 Ob 109/11g
Auch; Beisatz: Auch für den Fall, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Maßnahme nach Paragraph 93, EheG über die Übertragung des Hälfteanteils an den anderen Ehegatten angeordnet wird, verliert das zwischen Ehegatten gemäß Paragraph 364 c, ABGB begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens ‑ allein auf Basis der Gesetzesauslegung ‑ nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirkung. (T1)
TE OGH 2017-11-29 1 Ob 148/17x
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125923