Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125804

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8ObS1/10w; 8ObS6/10f; 8ObS2/24p

Norm

IESG §3a Abs2

KO §46

Rechtssatz

Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG. Da der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-02-18 8 ObS 1/10w

Veröff: SZ 2010/13

TE OGH 2010-08-18 8 ObS 6/10f

Auch; Beisatz: Jubiläumsgeld ist in den Bereich des Paragraph 3 a, IESG einzuordnen. (T1)

TE OGH 2024-06-26 8 ObS 2/24p

vgl; Beisatz: Jubiläumsgelder sind nach der Rechtsprechung als Teil des laufenden Entgelts iSd Paragraph 3 a, IESG zu behandeln. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125804