OGH
RS0125804
26.06.2024
8ObS1/10w; 8ObS6/10f; 8ObS2/24p
IESG §3a Abs2
KO §46
Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG. Da der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte.
TE OGH 2010-02-18 8 ObS 1/10w
Veröff: SZ 2010/13
TE OGH 2010-08-18 8 ObS 6/10f
Auch; Beisatz: Jubiläumsgeld ist in den Bereich des Paragraph 3 a, IESG einzuordnen. (T1)
TE OGH 2024-06-26 8 ObS 2/24p
vgl; Beisatz: Jubiläumsgelder sind nach der Rechtsprechung als Teil des laufenden Entgelts iSd Paragraph 3 a, IESG zu behandeln. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125804