OGH
RS0125783
29.09.2025
2Ob85/09b; 3Ob109/18b; 4Ob215/24g
ZPO §260 Abs2
ZPO §260 Abs4
ZPO §477 Abs1 Z2 D2d
An den Inhalt der Rüge eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es ist für den Rechtsmittelwerber insbesondere nicht erforderlich, die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darzulegen. Zur gesetzmäßigen Ausführung genügt es daher, wenn die Rüge schlüssig begründet ist. Der Rechtsmittelwerber hat darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung besteht.
TE OGH 2010-01-28 2 Ob 85/09b
TE OGH 2018-08-14 3 Ob 109/18b
Vgl auch
TE OGH 2025-09-29 4 Ob 215/24g
vgl; Beisatz: Auch wenn an den Inhalt der Rüge keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, hat der Rechtsmittelwerber aber schlüssig darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung bzw des Artikel 87, Absatz 3, B-VG besteht. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125783