Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125783

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Geschäftszahl

2Ob85/09b; 3Ob109/18b; 4Ob215/24g

Norm

ZPO §260 Abs2

ZPO §260 Abs4

ZPO §477 Abs1 Z2 D2d

Rechtssatz

An den Inhalt der Rüge eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es ist für den Rechtsmittelwerber insbesondere nicht erforderlich, die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darzulegen. Zur gesetzmäßigen Ausführung genügt es daher, wenn die Rüge schlüssig begründet ist. Der Rechtsmittelwerber hat darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-01-28 2 Ob 85/09b

TE OGH 2018-08-14 3 Ob 109/18b

Vgl auch

TE OGH 2025-09-29 4 Ob 215/24g

vgl; Beisatz: Auch wenn an den Inhalt der Rüge keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, hat der Rechtsmittelwerber aber schlüssig darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung bzw des Artikel 87, Absatz 3, B-VG besteht. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125783