OGH
RS0125502
22.12.2009
11Os197/09v; 14Os99/13k
StGB §56
Der (früher auf die Gerichtshängigkeit abstellende) Begriff des anhängigen Strafverfahrens in Paragraph 56, StGB ist mangels legistischer Definition nach der neuen gesetzlichen Systematik und Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren zu interpretieren: Ein Strafverfahren beginnt und ist demnach anhängig, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 StPO).
TE OGH 2009-12-22 11 Os 197/09v
TE OGH 2013-07-09 14 Os 99/13k
Vgl auch