Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125502

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Geschäftszahl

11Os197/09v; 14Os99/13k

Norm

StGB §56

Rechtssatz

Der (früher auf die Gerichtshängigkeit abstellende) Begriff des anhängigen Strafverfahrens in Paragraph 56, StGB ist mangels legistischer Definition nach der neuen gesetzlichen Systematik und Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren zu interpretieren: Ein Strafverfahren beginnt und ist demnach anhängig, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 StPO).

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-12-22 11 Os 197/09v

TE OGH 2013-07-09 14 Os 99/13k

Vgl auch