Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Geschäftszahl

6Ob134/09p

Norm

Bilanzrichtlinie 378L0660 - EWG-RL 78/660/EWG Art12;

Konzernabschlussrichtlinie 31983L0349 - EWG-RL 83/349/EWG Art6; UGB

§246

Rechtssatz

Zwischen Absatz 1 und 2 des Paragraph 246, UGB besteht nur ein scheinbarer Widerspruch. Da die Befreiungsbestimmung eindeutig auf den Jahresabschluss abstellt, an dem die Merkmale hierfür zum zweiten Mal zutreffen, kann sich Absatz 2 nur auf den Eintritt der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses beziehen. Paragraph 246, Absatz 2, UGB ist daher so zu lesen, dass die Rechtsfolgen der Überschreitung beziehungsweise Unterschreitung der Merkmale gemäß Absatz 1 Ziffer eins und 2 unter der Voraussetzung, dass diese Merkmale an den Abschlussstichtagen der zwei vorangehenden Geschäftsjahre nicht überschritten beziehungsweise unterschritten wurden, erst ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten, dh erst für jenes Geschäftsjahr die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses besteht beziehungsweise nicht mehr besteht. Obwohl die Systematik der deutschen Regelung nicht mit jener der österreichischen vergleichbar ist und somit nicht in allen denkbaren Konstellationen ein Gleichlauf in den Rechtsfolgen bestehen muss, so spricht für das genannte Auslegungsergebnis doch, dass der österreichische Gesetzgeber an sich eine dem Paragraph 293, Absatz 4, dHGB vergleichbare Regelung schaffen wollte (EBRV 1270 [„Abs 2 beruht auf Artikel 6, Absatz 3, Konzern-RL in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Bilanz-RL und Paragraph 293, dHGB"]. Diese Lösung erscheint auch im Hinblick auf die Konzernabschlussrichtlinie (7. EG-RL) und die Bilanzrichtlinie (4. EG-RL) durchaus gemeinschaftskonform.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009/12/18 6 Ob 134/09p

Rechtssatznummer

RS0125598