OGH
RS0125634
18.12.2009
2Ob67/09f; 1Ob193/17i; 10ObS80/19s
ABGB §140 Aa; ABGB §140 Ba; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Aa
Die Vermögensbildung zu Sparzwecken stellt (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar. Im Regelfall sind Maßnahmen der Vermögensbildung auch nicht als Naturalunterhaltsleistung anrechenbar, da der Unterhalt der Befriedigung der gegenwärtigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient.
TE OGH 2009-12-18 2 Ob 67/09f
TE OGH 2017-11-15 1 Ob 193/17i
Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und einhelliger Lehre dienen Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge der Vermögensbildung und können daher den Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegen gehalten werden. (T1)
TE OGH 2019-07-30 10 ObS 80/19s
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125634