Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125634

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Geschäftszahl

2Ob67/09f; 1Ob193/17i; 10ObS80/19s

Norm

ABGB §140 Aa; ABGB §140 Ba; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Aa

Rechtssatz

Die Vermögensbildung zu Sparzwecken stellt (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar. Im Regelfall sind Maßnahmen der Vermögensbildung auch nicht als Naturalunterhaltsleistung anrechenbar, da der Unterhalt der Befriedigung der gegenwärtigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 67/09f

TE OGH 2017-11-15 1 Ob 193/17i

Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und einhelliger Lehre dienen Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge der Vermögensbildung und können daher den Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegen gehalten werden. (T1)

TE OGH 2019-07-30 10 ObS 80/19s

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125634