Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125575

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Geschäftszahl

17Ob21/09a; 4Ob118/18h

Norm

ABGB §1041 B5; MSchG §55; PatG §151; UrhG §87a; UWG §1 A; UWG §1 D4d

Rechtssatz

Auch im Fall des unlauteren Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition, die durch eine rechtskräftige Entscheidung im Einzelfall (hier: Schiedsspruch) geschaffen wurde, etwa durch Umgehung der Wirkungen des Exekutionstitels durch Neugründung einer Gesellschaft, auf die der Betrieb der verurteilten Kennzeichenverletzerin übertragen wird, ist die Lücke wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach UWG durch Anwendung der immaterialgüterrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Paragraphen 87 a, UrhG, 151 PatG, 55 MSchG) zu schließen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-12-16 17 Ob 21/09a

TE OGH 2019-01-29 4 Ob 118/18h

Vgl; Beisatz: Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu. (T1); Beisatz: Hier: Abwerben von Kunden durch rechtswidrige Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen (Kundenlisten).(T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125575