OGH
RS0125575
16.12.2009
17Ob21/09a; 4Ob118/18h
ABGB §1041 B5; MSchG §55; PatG §151; UrhG §87a; UWG §1 A; UWG §1 D4d
Auch im Fall des unlauteren Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition, die durch eine rechtskräftige Entscheidung im Einzelfall (hier: Schiedsspruch) geschaffen wurde, etwa durch Umgehung der Wirkungen des Exekutionstitels durch Neugründung einer Gesellschaft, auf die der Betrieb der verurteilten Kennzeichenverletzerin übertragen wird, ist die Lücke wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach UWG durch Anwendung der immaterialgüterrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Paragraphen 87 a, UrhG, 151 PatG, 55 MSchG) zu schließen.
TE OGH 2009-12-16 17 Ob 21/09a
TE OGH 2019-01-29 4 Ob 118/18h
Vgl; Beisatz: Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu. (T1); Beisatz: Hier: Abwerben von Kunden durch rechtswidrige Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen (Kundenlisten).(T2)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125575