OGH
RS0125514
15.12.2009
9Ob41/09h; 6Ob102/11k; 3Ob57/15a; 7Ob140/17i; 5Ob178/20t
ABGB §1016
Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will. Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen. Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt.
TE OGH 2009-12-15 9 Ob 41/09h
Veröff: SZ 2009/163
TE OGH 2011-06-16 6 Ob 102/11k
TE OGH 2015-06-17 3 Ob 57/15a
Auch
TE OGH 2017-09-21 7 Ob 140/17i
Vgl
TE OGH 2021-05-04 5 Ob 178/20t
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125514