Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125514

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Geschäftszahl

9Ob41/09h; 6Ob102/11k; 3Ob57/15a; 7Ob140/17i; 5Ob178/20t

Norm

ABGB §1016

Rechtssatz

Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will. Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen. Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-12-15 9 Ob 41/09h

Veröff: SZ 2009/163

TE OGH 2011-06-16 6 Ob 102/11k

TE OGH 2015-06-17 3 Ob 57/15a

Auch

TE OGH 2017-09-21 7 Ob 140/17i

Vgl

TE OGH 2021-05-04 5 Ob 178/20t

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125514