Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Geschäftszahl

4Ob177/09x

Norm

UWG §7 E2

Rechtssatz

Wer einem Mitbewerber vorwirft, mit unrichtigen Tatsachenbehauptungen zu werben, muss auch dann den Beweis für die Wahrheit dieser herabsetzenden Behauptung (Paragraph 7, Absatz eins, UWG) erbringen, wenn sich sein Vorwurf auf in einer vorangegangenen Werbeankündigung des angeschwärzten Mitbewerbers enthaltene Tatsachenbehauptungen bezieht, deren Richtigkeit nicht festgestellt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009/11/19 4 Ob 177/09x

Rechtssatznummer

RS0125544