OGH
19.11.2009
4Ob177/09x
UWG §7 E2
Wer einem Mitbewerber vorwirft, mit unrichtigen Tatsachenbehauptungen zu werben, muss auch dann den Beweis für die Wahrheit dieser herabsetzenden Behauptung (Paragraph 7, Absatz eins, UWG) erbringen, wenn sich sein Vorwurf auf in einer vorangegangenen Werbeankündigung des angeschwärzten Mitbewerbers enthaltene Tatsachenbehauptungen bezieht, deren Richtigkeit nicht festgestellt werden kann.
TE OGH 2009/11/19 4 Ob 177/09x
RS0125544