Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125435

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Geschäftszahl

9ObA53/09y; 8ObA51/12a; 9ObA97/13z; 8ObA74/23z

Norm

AVRAG §2d Abs1

Rechtssatz

Ausschlaggebend dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des Paragraph 2 d, AVRAG vorliegen, ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Dass der Gesetzgeber in Paragraph 2 d, AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten „Spezialkenntnissen" spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-11-16 9 ObA 53/09y

Beisatz: Hier: Ausbildung zum Privatpiloten. (T1)

TE OGH 2012-11-27 8 ObA 51/12a

Vgl; Beisatz: Eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung kann nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd Paragraph 2 d, AVRAG qualifiziert werden. (T2)

TE OGH 2013-09-27 9 ObA 97/13z

Auch; Beisatz: Für die „erfolgreich absolvierte“ Ausbildung iSd Paragraph 2 d, AVRAG ist eine Prüfung oder ein Zeugnis nicht erforderlich. (T3)

Beisatz: Ob die Ausbildung extern oder firmenintern angeboten wird, macht grundsätzlich keinen Unterschied. (T4); Veröff: SZ 2013/87

TE OGH 2024-01-11 8 ObA 74/23z

vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125435