Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125344

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

8ObA43/09w; 9ObA112/12d; 9ObA12/24s

Norm

nö LVBG §58 Abs1

nö LVBG §60

Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8

Rechtssatz

Wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe im Sinne des Paragraph 58, NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung aber verletzt, und der Vertragsbedienstete bei der gemäß Paragraph 58, NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Auslaufen der Frist nach Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG berufen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-09-29 8 ObA 43/09w

TE OGH 2012-11-26 9 ObA 112/12d

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob einer Vertragsbediensteten eine zumutbare Aufgabe iSd Paragraph 58, Absatz eins, NÖ LVBG angeboten wurde, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Sie begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T1)

TE OGH 2025-01-22 9 ObA 12/24s

vgl; Beisatz: Verletzt der Dienstgeber seine Verpflichtung, dem Dienstnehmer eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen, und hätte der Dienstnehmer bei dieser zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine ex lege-Beendigung nach Auslaufen der Jahresfrist berufen, sofern tatsächlich ein Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist. (T2)

Beisatz: Hier: Paragraph 70, Absatz 8, Tir G-VBG 2012 (T3); Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125344