OGH
RS0125344
22.01.2025
8ObA43/09w; 9ObA112/12d; 9ObA12/24s
nö LVBG §58 Abs1
nö LVBG §60
Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8
Wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe im Sinne des Paragraph 58, NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung aber verletzt, und der Vertragsbedienstete bei der gemäß Paragraph 58, NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Auslaufen der Frist nach Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG berufen.
TE OGH 2009-09-29 8 ObA 43/09w
TE OGH 2012-11-26 9 ObA 112/12d
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob einer Vertragsbediensteten eine zumutbare Aufgabe iSd Paragraph 58, Absatz eins, NÖ LVBG angeboten wurde, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Sie begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T1)
TE OGH 2025-01-22 9 ObA 12/24s
vgl; Beisatz: Verletzt der Dienstgeber seine Verpflichtung, dem Dienstnehmer eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen, und hätte der Dienstnehmer bei dieser zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine ex lege-Beendigung nach Auslaufen der Jahresfrist berufen, sofern tatsächlich ein Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist. (T2)
Beisatz: Hier: Paragraph 70, Absatz 8, Tir G-VBG 2012 (T3); Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125344