Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125183

Entscheidungsdatum

12.12.2023

Geschäftszahl

4Ob101/09w; 6Ob53/17p; 1Ob22/18v; 14Os103/02; 12Ns29/18p; 8Ob140/05d; 6Nc30/19t; 6Ob177/20b; 5Ob158/18y; 6Ob296/03b; 11Ns59/22y; 7Ob50/22m; 11Ns110/23z

Norm

DSGVO Art17

OGHG §15 Abs2

Rechtssatz

Das Unterbleiben der Veröffentlichung ist nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Wertungen zu berücksichtigen, die Paragraph 15, Absatz 2, OGHG offenkundig zugrunde liegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-09-08 4 Ob 101/09w

TE OGH 2018-01-17 6 Ob 53/17p

Vgl; Beisatz: Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, und zwar um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung. (T1)

Beisatz: Die Grundsätze des Paragraph 15, OGHG gelten auch für die Frage, ob eine bereits in der Entscheidungsdokumentation Justiz veröffentlichte Entscheidung wieder zu löschen ist. (T2)

TE OGH 2018-03-21 1 Ob 22/18v

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei den Anordnungen über die Anonymisierung nach Paragraph 15, Absatz 5, OGHG handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden. (T3) Beisatz: Dies gilt auch für Anordnungen betreffend die Anonymisierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs nach Paragraph 43, Absatz 8, VwGG. (T4)

Veröff: SZ 2018/20

TE OGH 2018-08-13 14 Os 103/02

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: nur: Zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung des OGH ist der erkennende Senat zuständig. (T5)

TE OGH 2018-10-11 12 Ns 29/18p

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein (wenig verbreiteter) Vorname in Verbindung mit dem vollständigen Geburtsdatum einer Person macht diese identifizierbar. Sind solche Daten zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht erforderlich, besteht ein Anspruch auf Anonymisierung (Artikel 17, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO). (T6)

TE OGH 2018-12-19 8 Ob 140/05d

Auch; nur T5; Beis wie T6

TE OGH 2019-11-27 6 Nc 30/19t

Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung, dass die Verständlichkeit der Entscheidung nicht verloren gehen darf, kann die Anonymisierungspflicht des Obersten Gerichtshofs an ihre Grenzen stoßen. Dies kann namentlich bei identifizierenden Sachverhaltskriterien der Fall sein. Der Zweck der Anonymisierung kann jedenfalls dort nicht erreicht werden, wo aufgrund der aus der Entscheidung herausgehenden Umstände ohnehin klar ist, wer Partei des Verfahrens ist. Für eine derartige Konstellation hat sich der Gesetzgeber für den Vorrang der Veröffentlichung entschieden. (T7)

Veröff: SZ 2019/110

TE OGH 2021-02-02 6 Ob 177/20b

Vgl; Beis wie T6

TE OGH 2021-02-04 5 Ob 158/18y

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5

TE OGH 2022-07-27 6 Ob 296/03b

Beis wie T6

TE OGH 2022-07-28 11 Ns 59/22y

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2022-08-24 7 Ob 50/22m

Beis wie T5

TE OGH 2023-12-12 11 Ns 110/23z

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125183