OGH
RS0125183
12.12.2023
4Ob101/09w; 6Ob53/17p; 1Ob22/18v; 14Os103/02; 12Ns29/18p; 8Ob140/05d; 6Nc30/19t; 6Ob177/20b; 5Ob158/18y; 6Ob296/03b; 11Ns59/22y; 7Ob50/22m; 11Ns110/23z
DSGVO Art17
OGHG §15 Abs2
Das Unterbleiben der Veröffentlichung ist nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Wertungen zu berücksichtigen, die Paragraph 15, Absatz 2, OGHG offenkundig zugrunde liegen.
TE OGH 2009-09-08 4 Ob 101/09w
TE OGH 2018-01-17 6 Ob 53/17p
Vgl; Beisatz: Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, und zwar um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung. (T1)
Beisatz: Die Grundsätze des Paragraph 15, OGHG gelten auch für die Frage, ob eine bereits in der Entscheidungsdokumentation Justiz veröffentlichte Entscheidung wieder zu löschen ist. (T2)
TE OGH 2018-03-21 1 Ob 22/18v
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei den Anordnungen über die Anonymisierung nach Paragraph 15, Absatz 5, OGHG handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden. (T3) Beisatz: Dies gilt auch für Anordnungen betreffend die Anonymisierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs nach Paragraph 43, Absatz 8, VwGG. (T4)
Veröff: SZ 2018/20
TE OGH 2018-08-13 14 Os 103/02
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: nur: Zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung des OGH ist der erkennende Senat zuständig. (T5)
TE OGH 2018-10-11 12 Ns 29/18p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein (wenig verbreiteter) Vorname in Verbindung mit dem vollständigen Geburtsdatum einer Person macht diese identifizierbar. Sind solche Daten zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht erforderlich, besteht ein Anspruch auf Anonymisierung (Artikel 17, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO). (T6)
TE OGH 2018-12-19 8 Ob 140/05d
Auch; nur T5; Beis wie T6
TE OGH 2019-11-27 6 Nc 30/19t
Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung, dass die Verständlichkeit der Entscheidung nicht verloren gehen darf, kann die Anonymisierungspflicht des Obersten Gerichtshofs an ihre Grenzen stoßen. Dies kann namentlich bei identifizierenden Sachverhaltskriterien der Fall sein. Der Zweck der Anonymisierung kann jedenfalls dort nicht erreicht werden, wo aufgrund der aus der Entscheidung herausgehenden Umstände ohnehin klar ist, wer Partei des Verfahrens ist. Für eine derartige Konstellation hat sich der Gesetzgeber für den Vorrang der Veröffentlichung entschieden. (T7)
Veröff: SZ 2019/110
TE OGH 2021-02-02 6 Ob 177/20b
Vgl; Beis wie T6
TE OGH 2021-02-04 5 Ob 158/18y
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5
TE OGH 2022-07-27 6 Ob 296/03b
Beis wie T6
TE OGH 2022-07-28 11 Ns 59/22y
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2022-08-24 7 Ob 50/22m
Beis wie T5
TE OGH 2023-12-12 11 Ns 110/23z
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125183