OGH
RS0125366
08.09.2009
1Ob123/09h; 2Ob20/15b
ABGB §879 Abs3 E; TKG 2003 §25 Abs2; TKG 2003 §25 Abs3
Das einem Mobilfunkbetreiber in den AGB eingeräumte Recht, die nach Bekanntgabe der Änderung der AGB erklärte Auflösung der Vertrags durch den Teilnehmer einseitig rückgängig zu machen, indem der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer einmonatigen Frist die Änderung der AGB zurückzieht und den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechthält, verstößt gegen Paragraph 25, TKG 2003 und stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.
TE OGH 2009-09-08 1 Ob 123/09h
Veröff: SZ 2009/116
TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b
Vgl; Veröff: SZ 2016/22
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125366