Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125366

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Geschäftszahl

1Ob123/09h; 2Ob20/15b

Norm

ABGB §879 Abs3 E; TKG 2003 §25 Abs2; TKG 2003 §25 Abs3

Rechtssatz

Das einem Mobilfunkbetreiber in den AGB eingeräumte Recht, die nach Bekanntgabe der Änderung der AGB erklärte Auflösung der Vertrags durch den Teilnehmer einseitig rückgängig zu machen, indem der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer einmonatigen Frist die Änderung der AGB zurückzieht und den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechthält, verstößt gegen Paragraph 25, TKG 2003 und stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-09-08 1 Ob 123/09h

Veröff: SZ 2009/116

TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b

Vgl; Veröff: SZ 2016/22

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125366