OGH
RS0125296
08.09.2009
1Ob119/09w; 7Ob60/10i
EheG §97 Abs1
Die ursprüngliche Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 EheG über die Ehewohnung kann dann nachträglich wegfallen, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren hat. Dann gilt das Objekt nämlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewöhnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG zulässigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann.
TE OGH 2009-09-08 1 Ob 119/09w
TE OGH 2010-11-24 7 Ob 60/10i