Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125296

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Geschäftszahl

1Ob119/09w; 7Ob60/10i

Norm

EheG §97 Abs1

Rechtssatz

Die ursprüngliche Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 EheG über die Ehewohnung kann dann nachträglich wegfallen, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren hat. Dann gilt das Objekt nämlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewöhnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG zulässigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-09-08 1 Ob 119/09w

TE OGH 2010-11-24 7 Ob 60/10i