OGH
03.09.2009
2Ob40/09k
ABGB §1072; ABGB §1077
Entscheidend für die zu entrichtende Leistung des Vorkaufsberechtigten ist das konkrete Einlösungsangebot, dessen Auslegung sich danach richtet, wie es bei objektiver Beurteilung der Sachlage von einem redlichen und verständigen Menschen zu verstehen ist.
TE OGH 2009/09/03 2 Ob 40/09k
RS0125400