Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2009

Geschäftszahl

2Ob40/09k

Norm

ABGB §1072; ABGB §1077

Rechtssatz

Entscheidend für die zu entrichtende Leistung des Vorkaufsberechtigten ist das konkrete Einlösungsangebot, dessen Auslegung sich danach richtet, wie es bei objektiver Beurteilung der Sachlage von einem redlichen und verständigen Menschen zu verstehen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009/09/03 2 Ob 40/09k

Rechtssatznummer

RS0125400