Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125136

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Geschäftszahl

9ObA7/09h; 8ObA21/19z

Norm

VBG §4 Abs2 Z3; VBG §4a Abs2 Z3; VBG §49m; Universitätsgesetz 2002 §109

Rechtssatz

Erkennt der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellenbewirtschaftung - die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich an und regelt die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, reicht es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-08-26 9 ObA 7/09h

Veröff: SZ 2009/111

TE OGH 2019-09-24 8 ObA 21/19z

Beisatz: Hier: Ausdrücklich offen lassend für die VBO 1995. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125136