OGH
RS0125136
26.08.2009
9ObA7/09h; 8ObA21/19z
VBG §4 Abs2 Z3; VBG §4a Abs2 Z3; VBG §49m; Universitätsgesetz 2002 §109
Erkennt der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellenbewirtschaftung - die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich an und regelt die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, reicht es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wurde.
TE OGH 2009-08-26 9 ObA 7/09h
Veröff: SZ 2009/111
TE OGH 2019-09-24 8 ObA 21/19z
Beisatz: Hier: Ausdrücklich offen lassend für die VBO 1995. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125136