Gericht

OGH, AUSL EGMR

Rechtssatznummer

RS0125179

Entscheidungsdatum

13.11.2024

Geschäftszahl

15Os81/09i; 15Os32/09h; 15Os6/09k; 15Os53/15f (15Os54/15b); 20Ds5/22y; 15Os51/24z

Norm

MedienG §7 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff „Privatöffentlichkeit" umschreibt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.

Entscheidungstexte

TE OGH, AUSL EGMR 2009-08-19 15 Os 81/09i

Beisatz: Vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG werden grundsätzlich - unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst. (T1)

Beisatz: Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild, solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung. (T2)

TE OGH 2009-08-19 15 Os 32/09h

Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2009-08-19 15 Os 6/09k

Auch

TE OGH 2015-04-29 15 Os 53/15f

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diesem Gedanken folgend wird der höchstpersönliche Lebensbereich nicht nur bei einem an die Öffentlichkeit adressierten Verhalten, sondern auch dann verlassen, wenn der Betroffene aufgrund einer Handlung mit starkem Sozialbezug die Teilhabe fremder Personen an der an sich dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnenden Angelegenheit in Kauf nehmen muss. Doch trifft dies nur auf diejenige Person zu, die mit ihrem jeweiligen Verhalten über ihr Selbstbestimmungsrecht über das sozial vermittelte Persönlichkeitsbild disponiert, nicht aber auf andere Personen (hier: an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers). (T3)

TE OGH 2022-11-29 20 Ds 5/22y

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2024-11-13 15 Os 51/24z

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125179