Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125121

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Geschäftszahl

4Ob62/09k

Norm

MedienG §26

Rechtssatz

Die Aufzählung jener Begriffe in Paragraph 26, MedienG, mit denen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien unter den näher genannten Umständen als entgeltlich zu kennzeichnen sind, ist nicht taxativ. Zur gesetzmäßigen Kennzeichnung können deshalb auch andere als die in Paragraph 26, MedienG aufgezählten Begriffe verwendet werden, sofern diese für das angesprochene Publikum - legt man einen strengen Maßstab an - den selben Erklärungswert wie die vom Gesetz verwendeten Begriffe besitzen und damit ausreichend und zweifelsfrei auf die Entgeltlichkeit der Einschaltung hinweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-07-14 4 Ob 62/09k

Beisatz: „Promotion" reicht zur Kennzeichnung nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125121