OGH
RS0124957
14.07.2009
4Ob60/09s; 4Ob101/09w; 4Ob34/11w; 4Ob113/14t
KartG §5 Abs1; UWG §1 Abs1 Z1 C7b; UWG §1 Abs1 Z1 D5f
(Auch) der Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, erfüllt nur dann den Tatbestand der sonstigen unlauteren Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG, wenn die angeblich übertretene Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.
TE OGH 2009-07-14 4 Ob 60/09s
Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Frage, ob es auch außerhalb des UWG Normen mit spezifisch lauterkeitsrechtlichem Charakter gebe und wie deren Verletzung gegebenenfalls zu behandeln wäre. (T1); Veröff: SZ 2009/94
TE OGH 2009-07-14 4 Ob 101/09w
Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob auch das Verkaufen voreingestellter Telefone schon als solches gegen Paragraph 5, Absatz eins, KartellG 2005 verstößt, ist eine Interessenabwägung erforderlich, die grundsätzlich im Kartellverfahren zu erfolgen hat und daher der Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht entgegensteht. (T2); Beisatz: Hier: Das Erwecken des Eindrucks, mit einem Telefon könnten die Dienste der Einzel- oder Vorauswahl eines alternativen Anbieters nicht in Anspruch genommen werden, ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. (T3)
TE OGH 2011-03-23 4 Ob 34/11w
Auch; Beisatz: Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wäre nur dann eine unlautere Handlung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhte. (T4)
TE OGH 2014-07-17 4 Ob 113/14t
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124957