Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Geschäftszahl

4Ob30/09d

Norm

ECG §3 Z3

Rechtssatz

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Definition der „Niederlassung" auf den Schwerpunkt der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Aktivität an, und zwar mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009/07/14 4 Ob 30/09d

Beisatz: Hier: In Belgien vorgenommene Fotoausarbeitung, wobei Werbung und Vertragsabschluss im Internet erfolgen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0125124