OGH
14.07.2009
4Ob30/09d
ECG §3 Z3
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Definition der „Niederlassung" auf den Schwerpunkt der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Aktivität an, und zwar mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit.
TE OGH 2009/07/14 4 Ob 30/09d
Beisatz: Hier: In Belgien vorgenommene Fotoausarbeitung, wobei Werbung und Vertragsabschluss im Internet erfolgen. (T1)
RS0125124