Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Geschäftszahl

4Ob30/09d

Norm

ECG §3 Z1

Rechtssatz

Die Bewerbung der und das Vertragsanbot auf Ausarbeitung digitaler Daten zu Fotos im Internet ist ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, ECG. Das gilt nicht für die beworbene Dienstleistung (Ausarbeitung der Fotos) selbst, weil diese nicht in Form der elektronischen Datenverarbeitung erbracht wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009/07/14 4 Ob 30/09d

Rechtssatznummer

RS0125123