OGH
RS0125003
07.07.2009
5Ob12/09i; 5Ob94/10z; 5Ob100/16s
ABGB §830 B1; ABGB §830 B5; WEG 2002 §35 Abs2; WEG 2002 §56 Abs12
Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach Paragraph 830, ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 entgegen (5 Ob 68/07x).
TE OGH 2009-07-07 5 Ob 12/09i
Beisatz: Beisatz: Beim Mischhaus ist es nicht möglich, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist. (T1)
Veröff: SZ 2009/89
TE OGH 2010-10-21 5 Ob 94/10z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 steht der Zulässigkeit der Zivilteilung (nur) der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus ohne vorheriges Erlöschen bestehenden Wohnungseigentums entgegen. (T2)
Bem: Siehe auch RS0126321; zur teleologischen Reduktion des Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 im Hinblick auf die Realteilung durch weitere Wohnungseigentumsbegründung siehe RS0121971. (T3)
Veröff: SZ 2010/135
TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s
Bem wie T3
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125003