OGH
RS0124922
12.05.2009
14Os25/09x; 13Os103/14t; 15Os6/16w
StPO Paragraph 8 ;, StPO §191 Abs1 B
Paragraph 191, StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-StPO Paragraph 191, Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen vergleiche zum Ganzen: WK-StPO Paragraph 191, Rz 24 und 34).
TE OGH 2009-05-12 14 Os 25/09x
TE OGH 2014-11-06 13 Os 103/14t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Freispruch nach Anklagerückziehung. (T1)
TE OGH 2016-05-25 15 Os 6/16w
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124922