Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124922

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Geschäftszahl

14Os25/09x; 13Os103/14t; 15Os6/16w

Norm

StPO Paragraph 8 ;, StPO §191 Abs1 B

Rechtssatz

Paragraph 191, StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-StPO Paragraph 191, Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen vergleiche zum Ganzen: WK-StPO Paragraph 191, Rz 24 und 34).

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-05-12 14 Os 25/09x

TE OGH 2014-11-06 13 Os 103/14t

Vgl auch; Beisatz: Hier: Freispruch nach Anklagerückziehung. (T1)

TE OGH 2016-05-25 15 Os 6/16w

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124922