OGH
RS0124754
12.05.2009
10Ob12/09a
AußStrG 2005 §§72ff; AußStrG 2005 §77
Im Verfahren über den Abänderungsantrag nach den §§72ff AußStrG ist (anders als bei der Wiederaufnahme nach den §§530ff ZPO) keine Zweiteilung des Verfahrens in Aufhebungsverfahren und Erneuerungsverfahren vorgesehen, sondern im Verfahren ist auch sogleich zu prüfen, ob die geltend gemachten Umstände über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im vorangegangenen Verfahren ergangenen Entscheidung hinaus tatsächlich im konkreten Verfahren zu einer günstigeren Entscheidung führen würden, also eine inhaltlich andere Entscheidung zu Gunsten des Abänderungswerbers zu fällen wäre. Ist dies der Fall, so ist der Beschluss abzuändern. Andernfalls ist der Abänderungsantrag abzuweisen.
TE OGH 2009-05-12 10 Ob 12/09a
Veröff: SZ 2009/65