OGH
RS0124737
29.04.2009
2Ob217/08p; 3Ob136/12i; 2Ob36/12a; 3Ob184/14a
ABGB §1319a A
Im Fall der Übertragung der für eine Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage aus Paragraph 1319 a, ABGB resultierenden Pflichten an einen selbstständigen Unternehmer haftet die Eigentümergemeinschaft nur noch für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl- oder Überwachungsverschulden, wofür bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Dabei kann es im Einzelfall geboten sein, in einem zumutbaren Rahmen auch zu überprüfen, ob der Unternehmer zur organisatorischen Bewältigung der übertragenen Aufgaben in der Lage ist.
TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p
Veröff: SZ 2009/57
TE OGH 2012-09-19 3 Ob 136/12i
Auch; Beisatz: Hier: Hausbetreuung. (T1)
TE OGH 2012-11-20 2 Ob 36/12a
Vgl; Beisatz: Hier: Ein durch den verspäteten Räumungseinsatz am Unfallstag indiziertes Organisationsverschulden eines Unternehmens, dem vom Liegenschaftseigentümer gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO die Pflichten nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO rechtsgeschäftlich übertragen wurden. (T2)
TE OGH 2014-11-19 3 Ob 184/14a
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124737