Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124737

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Geschäftszahl

2Ob217/08p; 3Ob136/12i; 2Ob36/12a; 3Ob184/14a

Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Im Fall der Übertragung der für eine Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage aus Paragraph 1319 a, ABGB resultierenden Pflichten an einen selbstständigen Unternehmer haftet die Eigentümergemeinschaft nur noch für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl- oder Überwachungsverschulden, wofür bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Dabei kann es im Einzelfall geboten sein, in einem zumutbaren Rahmen auch zu überprüfen, ob der Unternehmer zur organisatorischen Bewältigung der übertragenen Aufgaben in der Lage ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p

Veröff: SZ 2009/57

TE OGH 2012-09-19 3 Ob 136/12i

Auch; Beisatz: Hier: Hausbetreuung. (T1)

TE OGH 2012-11-20 2 Ob 36/12a

Vgl; Beisatz: Hier: Ein durch den verspäteten Räumungseinsatz am Unfallstag indiziertes Organisationsverschulden eines Unternehmens, dem vom Liegenschaftseigentümer gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO die Pflichten nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO rechtsgeschäftlich übertragen wurden. (T2)

TE OGH 2014-11-19 3 Ob 184/14a

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124737