Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124807

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Geschäftszahl

5Ob4/09p; 5Ob255/09z; 5Ob93/10b; 3Ob170/14t; 5Ob133/14s; 5Ob110/18i; 1Ob241/22f

Norm

ABGB §830 B1

ABGB §830 B5

ABGB §843 A

WEG 2002 §3 Abs1 Z3

WEG 2002 §13

Rechtssatz

Die (Real-)Teilung ins Wohnungseigentum durch Begründung einer Eigentümerpartnerschaft ist zulässig. Eine solche Art der Teilung bedarf aber für ihre Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Zustimmung der möglichen Eigentümerpartner. Diese müssen die allfällige Ablehnung einer Eigentümerpartnerschaft nicht durch besondere Gründe sachlich rechtfertigen. Dies gilt auch für mögliche Eigentümerpartner, die in aufrechter Ehe leben. Die Zustimmung der künftigen Eigentümerpartner ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Realteilung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-04-28 5 Ob 4/09p

Veröff: SZ 2009/55

TE OGH 2010-03-25 5 Ob 255/09z

TE OGH 2010-11-16 5 Ob 93/10b

Vgl auch; Beisatz: Für die Zustimmung reicht eine prozessuale Erklärung aus. (T1); Veröff: SZ 2010/146

TE OGH 2014-10-22 3 Ob 170/14t

Vgl

TE OGH 2014-11-18 5 Ob 133/14s

Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. (T2)

TE OGH 2018-10-03 5 Ob 110/18i

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2023-01-27 1 Ob 241/22f

vgl; Beisatz: Bisher schlichte Miteigentümer können nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, eine solche gegenüber schlichtem Miteigentum viel enger verbindende Gemeinschaft einzugehen. (T3)

Beisatz: Hier: Begründung von Wohnungseigentum in einem Aufteilungsverfahren nach Paragraph 81, EheG. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124807