OGH
RS0124807
27.01.2023
5Ob4/09p; 5Ob255/09z; 5Ob93/10b; 3Ob170/14t; 5Ob133/14s; 5Ob110/18i; 1Ob241/22f
ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
ABGB §843 A
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
WEG 2002 §13
Die (Real-)Teilung ins Wohnungseigentum durch Begründung einer Eigentümerpartnerschaft ist zulässig. Eine solche Art der Teilung bedarf aber für ihre Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Zustimmung der möglichen Eigentümerpartner. Diese müssen die allfällige Ablehnung einer Eigentümerpartnerschaft nicht durch besondere Gründe sachlich rechtfertigen. Dies gilt auch für mögliche Eigentümerpartner, die in aufrechter Ehe leben. Die Zustimmung der künftigen Eigentümerpartner ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Realteilung.
TE OGH 2009-04-28 5 Ob 4/09p
Veröff: SZ 2009/55
TE OGH 2010-03-25 5 Ob 255/09z
TE OGH 2010-11-16 5 Ob 93/10b
Vgl auch; Beisatz: Für die Zustimmung reicht eine prozessuale Erklärung aus. (T1); Veröff: SZ 2010/146
TE OGH 2014-10-22 3 Ob 170/14t
Vgl
TE OGH 2014-11-18 5 Ob 133/14s
Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. (T2)
TE OGH 2018-10-03 5 Ob 110/18i
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2023-01-27 1 Ob 241/22f
vgl; Beisatz: Bisher schlichte Miteigentümer können nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, eine solche gegenüber schlichtem Miteigentum viel enger verbindende Gemeinschaft einzugehen. (T3)
Beisatz: Hier: Begründung von Wohnungseigentum in einem Aufteilungsverfahren nach Paragraph 81, EheG. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124807