OGH
RS0124660
23.04.2009
8ObA11/09i; 9ObA87/15g
ABGB §1293; GlBG §12 Abs1; GlBG §17; GlBG §26; GlBG §35
In dem in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG vorgesehenen Betrag von 500 EUR kann auch eine gewisse Orientierung für die Bewertung der Rechtsgutbeeinträchtigung in Fällen gesehen werden, in denen es „nur" um die „persönliche Beeinträchtigung" geht und diese nur in der Beeinträchtigung des Rechts liegt, sich diskriminierungsfrei zu bewerben.
TE OGH 2009-04-23 8 ObA 11/09i
Veröff: SZ 2009/54
TE OGH 2015-08-27 9 ObA 87/15g
Auch; Beisatz: Im Fall einer Beendigungsdiskriminierung ist eine Beeinträchtigung jedoch schon deshalb typischerweise massiver, weil sie mit dem Verlust der Stelle einhergeht, die der diskriminierte Arbeitnehmer bereits innehat. (T1); Veröff: SZ 2015/86
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124660