Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0125000

Entscheidungsdatum

16.04.2009

Geschäftszahl

6Ob43/09f

Norm

FBG §10 Abs1; FBG §20 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, FBG sieht zur Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs eine allgemeine Verpflichtung zur Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen vor. Zu den anmeldungspflichtigen Änderungen gehört auch die Beendigung oder der Wegfall einer Tatsache. Diesfalls ist deren Löschung anzumelden. Hingegen trifft den Rechtsträger keine Verpflichtung zur Richtigstellung ursprünglich unrichtiger Eintragungen. Dabei handelt es sich schon begrifflich um keine „Änderung".

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-04-16 6 Ob 43/09f

Beisatz: Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (Paragraph 31, Absatz 2, UGB). (T1); Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG bestanden. (T2); Veröff: SZ 2009/47