OGH
RS0124872
04.04.2024
2Ob137/08y; 1Ob121/14x; 4Ob128/23m
ABGB §1052 A
KSchG §6 Abs1 Z6
Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG schließt die Vereinbarung einer Vorausleistung durch den Verbraucher nicht von vornherein aus, sofern nicht das Leistungsverweigerungsrecht umgangen wird. Ob im Einzelfall ein Umgehungsfall oder eine zulässige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorliegt, lässt sich insbesondere daran erkennen, ob sich für die Vorleistungspflicht des Verbrauchers aus der Natur des Vertrags, der gegenseitigen Leistungspflichten oder aus sonstigen Umständen des Falls ein sachlicher Grund findet.
TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y
TE OGH 2014-10-22 1 Ob 121/14x
Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers ist insoweit unzulässig, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde. (T1)
Beisatz: Hier: Zahlung nach Ratenplan gemäß Paragraph 10, BTVG. (T2); Veröff: SZ 2014/95
TE OGH 2024-04-04 4 Ob 128/23m
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124872