Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124872

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

2Ob137/08y; 1Ob121/14x; 4Ob128/23m

Norm

ABGB §1052 A

KSchG §6 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG schließt die Vereinbarung einer Vorausleistung durch den Verbraucher nicht von vornherein aus, sofern nicht das Leistungsverweigerungsrecht umgangen wird. Ob im Einzelfall ein Umgehungsfall oder eine zulässige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorliegt, lässt sich insbesondere daran erkennen, ob sich für die Vorleistungspflicht des Verbrauchers aus der Natur des Vertrags, der gegenseitigen Leistungspflichten oder aus sonstigen Umständen des Falls ein sachlicher Grund findet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y

TE OGH 2014-10-22 1 Ob 121/14x

Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers ist insoweit unzulässig, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde. (T1)

Beisatz: Hier: Zahlung nach Ratenplan gemäß Paragraph 10, BTVG. (T2); Veröff: SZ 2014/95

TE OGH 2024-04-04 4 Ob 128/23m

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124872