Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124917

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

1Ob42/09x; 6Ob186/10m; 1Ob112/18d

Norm

EheG §81

EheG §82

AußStrG 2005 §36

Rechtssatz

Ein neben dem Aufteilungsantrag gestellter Antrag auf Feststellung, dass bestimmte Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterliegen, ist als verfahrensrechtlich unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-03-31 1 Ob 42/09x

Beisatz: Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist zu verneinen, hat doch der Gesetzgeber das AußStrG2003 zwar in Abweichung von der früheren Gesetzeslage die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses über den Grund eines Anspruchs - nach rechtlichem Ermessen - eröffnet, einen Zwischenantrag auf Feststellung - mit Ausnahme bestimmter wohnrechtlicher Konstellationen - jedoch (weiterhin) nicht vorgesehen. (T1)

TE OGH 2010-10-11 6 Ob 186/10m

Auch; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG in Verbindung mit Paragraph 225 e, Absatz eins, AktG. (T2)

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d

Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. (T3); Veröff: SZ 2019/37

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124917