OGH
RS0124917
30.04.2019
1Ob42/09x; 6Ob186/10m; 1Ob112/18d
EheG §81
EheG §82
AußStrG 2005 §36
Ein neben dem Aufteilungsantrag gestellter Antrag auf Feststellung, dass bestimmte Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterliegen, ist als verfahrensrechtlich unzulässig zurückzuweisen.
TE OGH 2009-03-31 1 Ob 42/09x
Beisatz: Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist zu verneinen, hat doch der Gesetzgeber das AußStrG2003 zwar in Abweichung von der früheren Gesetzeslage die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses über den Grund eines Anspruchs - nach rechtlichem Ermessen - eröffnet, einen Zwischenantrag auf Feststellung - mit Ausnahme bestimmter wohnrechtlicher Konstellationen - jedoch (weiterhin) nicht vorgesehen. (T1)
TE OGH 2010-10-11 6 Ob 186/10m
Auch; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG in Verbindung mit Paragraph 225 e, Absatz eins, AktG. (T2)
TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d
Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. (T3); Veröff: SZ 2019/37
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124917