OGH
RS0124589
26.02.2009
1Ob247/08t; 8Ob164/08p; 10Ob65/12z; 3Ob157/13d; 8Ob60/21p; 5Ob200/21d
ÖNorm B 2110 Pkt5.30
Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als „Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.
TE OGH 2009-02-26 1 Ob 247/08t
TE OGH 2009-04-23 8 Ob 164/08p
Vgl; Veröff: SZ 2009/53
TE OGH 2013-01-29 10 Ob 65/12z
Beisatz: Damit ist für den Werkbesteller in ausreichender Weise klargestellt, dass er sich darauf einstellen muss, dass der Werkunternehmer in Zukunft den Differenzbetrag geltend machen wird. (T1)
Beisatz: Dass es in vielen Fällen nach diesem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern. (T2)
TE OGH 2013-12-19 3 Ob 157/13d
Auch; Beisatz: Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts. (T3)
TE OGH 2021-11-29 8 Ob 60/21p
Vgl
TE OGH 2021-12-13 5 Ob 200/21d
Beis wie T1; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124589