Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124589

Entscheidungsdatum

26.02.2009

Geschäftszahl

1Ob247/08t; 8Ob164/08p; 10Ob65/12z; 3Ob157/13d; 8Ob60/21p; 5Ob200/21d

Norm

ÖNorm B 2110 Pkt5.30

Rechtssatz

Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als „Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-02-26 1 Ob 247/08t

TE OGH 2009-04-23 8 Ob 164/08p

Vgl; Veröff: SZ 2009/53

TE OGH 2013-01-29 10 Ob 65/12z

Beisatz: Damit ist für den Werkbesteller in ausreichender Weise klargestellt, dass er sich darauf einstellen muss, dass der Werkunternehmer in Zukunft den Differenzbetrag geltend machen wird. (T1)

Beisatz: Dass es in vielen Fällen nach diesem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern. (T2)

TE OGH 2013-12-19 3 Ob 157/13d

Auch; Beisatz: Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts. (T3)

TE OGH 2021-11-29 8 Ob 60/21p

Vgl

TE OGH 2021-12-13 5 Ob 200/21d

Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124589