Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124573

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Geschäftszahl

17Ob34/08m; 4Ob117/12b

Norm

UWG §2 A4; UWG §2 D2

Rechtssatz

Beauftragt ein Produktionsunternehmen einen Verpackungshersteller mit der Erzeugung von Verpackungen, die mit dem Kennzeichen eines Dritten versehen werden sollen, so ist der Verpackungshersteller im Allgemeinen nicht verpflichtet, eine Erklärung des Dritten zur Rechtmäßigkeit der Kennzeichennutzung einzuholen. Eine Prüfpflicht, deren Verletzung eine lauterkeits- oder immaterialgüterrechtliche Gehilfenhaftung begründen könnte, besteht nur in Ausnahmefällen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-02-24 17 Ob 34/08m

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 117/12b

Vgl auch; Beisatz: Hier: „Mustersammlung für Wirtschaftstreuhänder“. (T1)