Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124568

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Geschäftszahl

9ObA136/08b; 9ObA17/10f; 8ObA23/11g; 8ObA47/11m; 9ObA39/14x; 8ObA5/24d; 8ObA13/24f; 9ObA64/24p

Norm

ABGB §1162c

Rechtssatz

Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-02-24 9 ObA 136/08b

TE OGH 2010-03-24 9 ObA 17/10f

Vgl auch; nur: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T1)

TE OGH 2011-04-26 8 ObA 23/11g

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2011-06-29 8 ObA 47/11m

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2014-05-27 9 ObA 39/14x

Vgl auch

TE OGH 2024-02-15 8 ObA 5/24d

vgl

TE OGH 2024-04-25 8 ObA 13/24f

nur T1

TE OGH 2024-10-23 9 ObA 64/24p

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124568