OGH
RS0124568
23.10.2024
9ObA136/08b; 9ObA17/10f; 8ObA23/11g; 8ObA47/11m; 9ObA39/14x; 8ObA5/24d; 8ObA13/24f; 9ObA64/24p
ABGB §1162c
Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben.
TE OGH 2009-02-24 9 ObA 136/08b
TE OGH 2010-03-24 9 ObA 17/10f
Vgl auch; nur: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T1)
TE OGH 2011-04-26 8 ObA 23/11g
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2011-06-29 8 ObA 47/11m
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2014-05-27 9 ObA 39/14x
Vgl auch
TE OGH 2024-02-15 8 ObA 5/24d
vgl
TE OGH 2024-04-25 8 ObA 13/24f
nur T1
TE OGH 2024-10-23 9 ObA 64/24p
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124568