OGH
RS0124567
23.03.2023
9ObA122/07t; 9ObA42/15i; 6Ob38/17g; 9ObA130/21i; 9ObA59/22z; 9ObA17/23z
B-GlBG §13
B-GlBG §16
Der Diskriminierungsgrund „Weltanschauung" in Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG ist zwar eng mit dem Begriff „Religion" verbunden, dient aber auch als Sammelbezeichnung für andere Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen.
TE OGH 2009-02-24 9 ObA 122/07t
Beisatz: Kritische Auffassungen über die derzeitige Asylgesetzgebung und - Praxis sind keine Weltanschauung. (T1)
TE OGH 2015-05-28 9 ObA 42/15i
Auch; Beisatz: Darunter fällt nicht die punktuelle Kritik an personellen Missständen und die Führung eines Gerichtsprozesses. (T2)
TE OGH 2017-03-29 6 Ob 38/17g
Vgl
TE OGH 2021-11-25 9 ObA 130/21i
TE OGH 2022-10-20 9 ObA 59/22z
Vgl; Beisatz: Geht eine politische Anschauung (Überzeugung, Einstellung) über die Bezugnahme auf einzelne politische Fragen hinaus und stellt sie sich bei Gesamtbetrachtung gleich einer Weltanschauung dar, so kann sie unter den Diskriminierungsgrund der Weltanschauung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, B‑GlBG subsumiert werden. (T3)
Beisatz: Eine parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft kann Ausdruck einer Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird. (T4)
TE OGH 2023-03-23 9 ObA 17/23z
vgl; Beisatz: Hier: Die bloß kritische Einstellung gegenüber der Covid-19-Impfung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124567