Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124567

Entscheidungsdatum

23.03.2023

Geschäftszahl

9ObA122/07t; 9ObA42/15i; 6Ob38/17g; 9ObA130/21i; 9ObA59/22z; 9ObA17/23z

Norm

B-GlBG §13

B-GlBG §16

Rechtssatz

Der Diskriminierungsgrund „Weltanschauung" in Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG ist zwar eng mit dem Begriff „Religion" verbunden, dient aber auch als Sammelbezeichnung für andere Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009-02-24 9 ObA 122/07t

Beisatz: Kritische Auffassungen über die derzeitige Asylgesetzgebung und - Praxis sind keine Weltanschauung. (T1)

TE OGH 2015-05-28 9 ObA 42/15i

Auch; Beisatz: Darunter fällt nicht die punktuelle Kritik an personellen Missständen und die Führung eines Gerichtsprozesses. (T2)

TE OGH 2017-03-29 6 Ob 38/17g

Vgl

TE OGH 2021-11-25 9 ObA 130/21i

TE OGH 2022-10-20 9 ObA 59/22z

Vgl; Beisatz: Geht eine politische Anschauung (Überzeugung, Einstellung) über die Bezugnahme auf einzelne politische Fragen hinaus und stellt sie sich bei Gesamtbetrachtung gleich einer Weltanschauung dar, so kann sie unter den Diskriminierungsgrund der Weltanschauung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, B‑GlBG subsumiert werden. (T3)

Beisatz: Eine parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft kann Ausdruck einer Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird. (T4)

TE OGH 2023-03-23 9 ObA 17/23z

vgl; Beisatz: Hier: Die bloß kritische Einstellung gegenüber der Covid-19-Impfung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124567