OGH
RS0124706
28.01.2009
10Ob70/07b; 1Ob88/14v; 6Ob120/15p; 9Ob46/16d
ABGB §879 Abs3 E; KSchG §31a
Die Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. Der Hinweis auf Paragraph 31 a, KSchG kann daran nichts ändern, weil selbst dem Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass den Karteninhaber ein „Mitverschuldensvorwurf" an der missbräuchlichen Verwendung trifft. Die Gefahrtragungsregel ist mit Paragraph 31 a, KSchG vereinbar, weil für die Haftung des Karteninhabers ein diesem zurechenbares schuldhaftes Verhalten (hier: die pflichtwidrige Verwahrung der Kreditkarte) Voraussetzung bleibt.
TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b
TE OGH 2014-11-27 1 Ob 88/14v
Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt. (T1)
TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p
Auch; nur: Die Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug" sind zulässig. (T2)
Beis gegenteilig zu T1; Beisatz: Erklärt man solche Klauseln generell für unwirksam, würde dem Karteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten grundsätzlich abgenommen und auf das Kreditkartenunternehmen verschoben. (T3)
TE OGH 2017-02-28 9 Ob 46/16d
Vgl auch; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124706