OGH
28.01.2009
10Ob70/07b
ABGB §879 Abs3 E
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die den Karteninhaber verpflichtet, den offenen Saldo „innerhalb der im Kündigungsschreiben genannten Frist" abzudecken, wenn die Karte durch das Kreditkartenunternehmen gekündigt wird (Klausel 18), verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Klausel ist davon auszugehen, dass der erfasste offene Saldo zufolge dispositiven Rechts „sogleich" (Paragraph 904, ABGB) nach der Kündigung fällig wäre. In der Verlängerung der Zahlungsfrist durch die inkriminierte Klausel kann daher keine gröbliche Benachteiligung des Karteninhabers liegen.
TE OGH 2009/01/28 10 Ob 70/07b
RS0124701