Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Geschäftszahl

10Ob70/07b

Norm

ABGB §879 Abs3 E

Rechtssatz

Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die den Karteninhaber verpflichtet, den offenen Saldo „innerhalb der im Kündigungsschreiben genannten Frist" abzudecken, wenn die Karte durch das Kreditkartenunternehmen gekündigt wird (Klausel 18), verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Klausel ist davon auszugehen, dass der erfasste offene Saldo zufolge dispositiven Rechts „sogleich" (Paragraph 904, ABGB) nach der Kündigung fällig wäre. In der Verlängerung der Zahlungsfrist durch die inkriminierte Klausel kann daher keine gröbliche Benachteiligung des Karteninhabers liegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009/01/28 10 Ob 70/07b

Rechtssatznummer

RS0124701