OGH
RS0124424
16.12.2008
17Ob28/08d; 17Ob2/11k; 17Ob19/11k; 4Ob110/13z; 4Ob211/15f; 4Ob77/19f
MSchG §10 Abs2; MSchG §10 Abs3
Die mit der Verwendung einer bekannten Marke objektiv verbundene Rufausnutzung kann zwar im Einzelfall durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen anzugeben. Die Nutzung einer Bild- oder Wortbildmarke ist in diesem Zusammenhang aber im Regelfall nicht erforderlich und daher unzulässig, wenn das Publikum die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers auch unter einer Wortmarke oder unter dem Wortbestandteil einer Wortbildmarke kennt.
TE OGH 2008-12-16 17 Ob 28/08d
TE OGH 2011-03-23 17 Ob 2/11k
Vgl; Beisatz: Die Benutzung der Marke durch einen Werbenden als Hinweis auf die Bestimmung der von ihm vertriebenen Ware ist notwendig, wenn eine solche praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist. (T1)
TE OGH 2011-09-19 17 Ob 19/11k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die fremde Marke darf als Bestimmungsangabe nicht so benützt werden, dass der Durchschnittsverbraucher von einer Handelsbeziehung zwischen den Unternehmen ausgeht, was im Regelfall dann nicht anzunehmen ist, wenn eine andere Gestaltung gewählt wird. (T2)
Beisatz: Werden nur bei einem geringen Teil der angesprochenen Kreise Fehlvorstellungen über die Herkunft des Produkts oder eine wirtschaftliche Beziehung zwischen den Unternehmen hervorgerufen, begründet dies noch keine Unlauterkeit der Bestimmungsangabe. (T3)
TE OGH 2013-08-27 4 Ob 110/13z
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2015-12-15 4 Ob 211/15f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Benutzung einer Bild- und Wortbildmarke zur Bewerbung der Dienstleistungen eines Kfz Service- und Reparaturbetriebs. (T4)
TE OGH 2019-05-28 4 Ob 77/19f
Beis wie T1; Beisatz: Die in Umsetzung der Markenrechts‑Richtlinie 2015/2436/EU geringfügig angepasste Wortwahl („erforderlich“ statt „notwendig“) bedingt keine inhaltliche Änderung zur bisherigen Rechtslage. (T5)
Beisatz: Hier: Verwendung eines als Marke geschützten Vereinslogos zur Bewerbung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fußballspielen. (T6); Veröff: SZ 2019/49
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124424