Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124374

Entscheidungsdatum

18.11.2008

Geschäftszahl

4Ob186/08v; 4Ob225/10g; 4Ob125/11b; 4Ob166/11g

Norm

UWG §1 Abs1 Z2 C7a; UWG §1 Abs1 Z2 C8; UWG §1 Abs1 Z2 C9b; UWG §2 A1; UWG §2 A4

Rechtssatz

Berührt eine Handlung, Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise oder Erklärung eines Unternehmers - mag sie an sich auch gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen - abstrakt und nach objektiven Kriterien beurteilt das wirtschaftliche Verbraucherverhalten nicht und ist sie daher nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers zu dessen Nachteil zu beeinflussen, so handelt es sich weder um eine unlautere Geschäftspraktik nach der Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG, noch um den Sonderfall einer irreführenden Geschäftspraktik nach Paragraph 2, UWG. Diese Sach- und Rechtslage besteht gewöhnlich dann, wenn das Verhalten eines Unternehmers nicht geeignet ist, geldwerte Veränderungen im Vermögen eines Verbrauchers herbeizuführen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-11-18 4 Ob 186/08v

TE OGH 2011-01-18 4 Ob 225/10g

Vgl auch; Beisatz: Ob eine Geschäftspraktik geeignet ist, einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T1)

TE OGH 2011-10-19 4 Ob 125/11b

Vgl; Beisatz: Mag auch die Entscheidung, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, nur die Vorstufe zu einer späteren Kaufentscheidung sein, reicht dies aus, um eine geschäftliche Entscheidung iSd UWG in der Fassung 2007) anzunehmen. (T2)

TE OGH 2012-05-11 4 Ob 166/11g

Auch; Beisatz: Hier: Irreführung über die Anzahl der Anzeigen in einer Gratiszeitung. (T3)