Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124382

Entscheidungsdatum

18.11.2008

Geschäftszahl

4Ob185/08x

Norm

UWG §1 Abs1 Z1 C7a; UWG §1 Abs1 C7b; UWG §1 Abs1 C11

Rechtssatz

Das Abdrucken eines retuschierten Fotos im Rahmen eines redaktionellen Beitrags hängt zwar nicht unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammen, sodass keine Geschäftspraktik im Sinn von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, UWG vorliegt. Wohl aber kann dieses Verhalten den Tatbestand einer sonstigen unlauteren Handlung im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG erfüllen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-11-18 4 Ob 185/08x

Veröff: SZ 2008/167