OGH
RS0124473
18.11.2008
4Ob163/08m; 4Ob47/10f; 4Ob15/13d; 4Ob94/14y; 4Ob108/16k; 4Ob199/19x
UWG §2 Abs4; UWG §2 C2d
Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt schon nach Paragraph 2, Absatz 4, UWG eine irreführende Geschäftspraktik vor, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die Ankündigung als bereits konkrete und unmittelbare Aufforderung an Verbraucher zum Kauf (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 5, UWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, UWG) mit gegenüber allgemeiner Aufmerksamkeits-, Image- oder Gefühlswerbung erhöhten Informationspflichten zu beurteilen ist.
TE OGH 2008-11-18 4 Ob 163/08m
Veröff: SZ 2008/166
TE OGH 2010-05-11 4 Ob 47/10f
Auch; nur: Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt schon nach Paragraph 2, Absatz 4, UWG eine irreführende Geschäftspraktik vor. (T1); Beisatz: Hier: Enthält wesentliche Informationen nicht mit gleicher Auffälligkeit wie blickfangartig hervorgehobene Informationen. (T2)
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 15/13d
Vgl; nur T1; Beisatz: Nach Paragraph 2, Absatz 6, UWG (Artikel 7, Absatz 4, RL-UGP) sind bei Aufforderungen zum Kauf gegenüber Verbrauchern bestimmte Umstände als jedenfalls wesentliche Informationen iSd Paragraph 2, Absatz 4, UWG anzusehen. Wird eine Informationspflicht nach Paragraph 2, Absatz 6, UWG verletzt, so ergibt die Zusammenschau von Paragraph 2, Absatz 4, UWG und Paragraph 2, Absatz 6, UWG, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten worden ist. Die Wesentlichkeit ist also nicht mehr gesondert zu prüfen. Die Formulierung „somit“ in Paragraph 2, Absatz 4, UWG (Artikel 7, Absatz eins, RL‑UGP) spricht dafür, dass allein aufgrund dieser angenommenen Wesentlichkeit der Pflichtangaben die Eignung, den Durchschnittsverbraucher zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu veranlassen, gegeben ist. (T3)
TE OGH 2014-06-24 4 Ob 94/14y
Vgl auch
TE OGH 2016-07-12 4 Ob 108/16k
Beisatz: Hier: Ausreichende Aufklärung für die Adressaten einer Gutscheinwerbung. (T4)
TE OGH 2020-01-28 4 Ob 199/19x
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124473